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Der Bereich des Arztstrafrechts ist heute keineswegs mehr auf strafrechtliche
Vorwürfe im Zusammenhang mit vermeindlichen Behandlungsfehlern begrenzt.
Auch wenn die Zahl der Strafanzeigen gegenüber den Ärzten und damit
das Arztstrafrecht zugenommen hat, muss festgestellt werden, dass
eine Strafanzeige gegenüber einem Arzt gegenüber zivilrechtlichen
Klageverfahren nachrangig sein sollte.
Allein im zivilrechtlichen Klageverfahren sind Beweise für Schadenersatz
und Schmerzensgeld zusammenzutragen. Im Bereich des Arztstrafrechtes
kann es nicht Sinn sein, die fehlenden Beweismaterialien zur Vorbereitung
von zivilrechtlichen Klagen im Wege eines strafprozessualen Vorgehens
zu sichern. Dies macht wesentlich auch keinen Sinn, da die strafrechtlichen
Verfolgungensbehörden viel Zeit benötigen, um zu einem Ergebnis
zu kommen.
Darüberhinaus würden im einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
die Patientenunterlagen beschlagnahmt, so dass sie in einem zivilrechtlichen
Verfahren nicht zur Verfügung ständen.
Das Arztstrafrecht hat auf einem anderen Gebiet aber besondere
Bedeutung gewonnen. So gibt es immer mehr Ermittlungsverfahren wegen
des Vorwurfs des sogenannten Abrechnungesbetruges. Nicht zu unterschätzen
sind darüber hinaus die Verfahren wegen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit.
Das Arztstrafrecht beginnt somit immer wichtiger zu werden. Für
die meisten Ärzte hat ein Strafverfahren darüber hinaus ein berufliches
Disziplinarverfahren zur Folge.
Das Arztstrafrecht hat somit für die Ärzte eine existenzielle
Bedeutung.
Die Unerfahrenheit der Ärzte beim Umgang mit Staatsanwaltschaft,
Gerichten und Sachverständigen führt oft dazu, dass der betroffene
Arzt in ein falsches Licht gerückt wird. Es ist somit die Aufgabe
unserer Kanzlei, zunächst einmal eine umfassende Beratung des Arztes
über die Wahrnehmung seiner elementaren Rechte durchzuführen und
ihn darauf hinzuweisen, dass die entscheidende Grundlage für den
späteren Erfolg der Verteidigung damit beginnt, dass er unvorbereitet
keine Einlassung abgibt und sich zu den einzelnen Vorwürfen nicht
äußert.
Dies gilt vor allem gegenüber der Presse, die die Ärzte in die
Öffentlichkeit zieht und damit einen wesentlichen größeren Schaden,
möglicherweise sogar eine Vorverurteilung herbeiführen kann.
Es gilt somit genau abzuwägen, wie sich in einem arztstrafrechtlichen
Verfahren der beschuldigter Mediziner gegenüber den Vorwürfen verhalten
soll. Es gilt den Sachverhalt aufzuklären und eine sinnvolle, ausgewogene
Strategie mir erreichbaren Ziel abzustecken.
Letztlich kann den betroffenen Ärzten nur nachdrücklich empfohlen
werden, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also ab Kenntniserlangung
vom Ermittlungsverfahren, fachkundige, anwaltliche Hilfestellung
in Anspruch zu nehmen.
Eine Strafrechtskanzlei kann der Polizei, der Staatsanwaltschaft,
den Finanzbehörden oder Gerichten effektiv standhalten und eine
kompetente Verteidigung, gestützt auf Erfahrung, entgegensetzen.
Schon frühzeitig werden die Weichen für einen möglichst glimpflichen
Ausgang des Verfahrens gestellt. Daher sollten die Voraussetzungen
für eine Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren geschaffen
werden.
Die Ermittlungsmaßnahmen wegen Verhaftung und Durchsuchungen finden
zumeist ausgerechnet dann statt, wenn niemand zu erreichen ist.
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