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Patientenrechte 

Die Durchsetzung von Patientenrechten hat sich die Kanzlei Wiegandt, Rockensüß & Kollegen zu eigen gemacht. Trotz der Verpflichtung des Arztes, über die einzelnen Behandlungsmaßnahmen und deren Risiken aufzuklären, ist der Patient dem Arzt oftmals ausgeliefert.
 
Was versteht man unter Patientenrechten:

Kernpunkt ist es das Recht eines Patienten, fehlerhafte Entscheidungen des Arztes, der Krankenkassen oder auch der Pflegeversicherungen anzugreifen und notfalls beim Zivilgericht oder auch Sozialgericht durchzusetzen.

Unterschieden werden Ansprüche gegen die Krankenkassen und unterschiedlichen Leistungserbringer. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die medizinisch notwendigen Heilbehandlungen gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Patienten zu erbringen.
Hierbei ergeben sich vielerlei Rechtsfragen und Probleme. Man bedenke insbesondere die Frage der Kostenerstattung der Implantate durch die Krankenkassen. Auch die Übernahme der Kosten für besonders teure, außergewöhnliche aber effektive Heilbehandlungen ist oft Gegenstand von Beratung.

Darüber hinaus kennen wir die Kriterien, die notwendig sind und vorgetragen werden müssen, um von der Pflegeversicherung die richtige adäquate Einstufung zu erhalten. Auch die reine Festsetzung von Zeitkorridoren um die Pflegestufe einzuschätzen ist nicht realitätsentsprechend und schon gar nicht patientengerecht.

Als auf Patientenrecht spezialisierte Kanzlei sehen wir es als unsere Aufgabe, Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu unterstützen.
Eine umfassende Beratung steht für uns vor der Inanspruchnahme von Gerichten. Sorgfältiges Arbeiten ist selbstverständlich.

Außer den Ansprüchen aufgrund von Behandlungsfehlern der Ärzte, die Durchsetzung der Forderung der Versicherungsnehmer hinsichtlich berechtigter Versicherungsleistungen gegenüber den Krankenversicherungen und die Ansprüche des Sozialrechts wie z.B. die Ansprüche gegen die
Pflegeversicherung, die Einstufung der Pflegeversicherung oder die Festsetzung der Minderung der Erwerbsunfähigkeit, beschäftigen wir uns mit allen weiteren Fragen des Medizinrechts.

Alle Ansprüche die ein Patient gegen Institutionen des Staates, Leistungserbringer oder auch Ärzte erheben möchte, fallen unter den Begriff des Patientenrechtes.

Welche Rechte hat nun der Patient?
Wo kann sich der Patient beraten lassen?
 
Krankenversicherung:

Wir setzen Ansprüche gegenüber der Krankenversicherung durch bzw. prüfen die Berechtigung, diese erstattet zu verlangen und beraten hinsichtlich der möglichen prozessualen Vorgehensweise.
Hierunter fallen insbesondere Ansprüche auf Ersatz der Kosten für Zahnersatz, aber auch besondere Therapieformen oder Behandlungen in bestimmten Krankenhäusern und Pflegeformen.

Ansprüche gegen die Pflegeversicherung hinsichtlich der Einstufung in die Pflegestufe 1, 2 oder 3 sind nicht nur für die Betroffenen sondern auch für die Angehörigen auch von erheblicher Bedeutung. Ein erheblicher Kostendruck lastet auf den Patienten.
Wir kennen die Kriterien nach denen die Pflegeversicherung die zu pflegenden Patienten in die einzelnen Gruppen 1, 2 oder 3 einstuft. Gerade weil diese Verfahren standardisiert sind und auch von unterschiedlichen Ärzten oder Pflegekräften durchgeführt werden, ist die Möglichkeit im Klagewege Ansprüche und Erwartungen hinsichtlich der Einstufung in die einzelnen Pflegegruppen durchzusetzen, groß.
Es hat oft gezeigt, dass die Überprüfung der Angaben der Pflegeversicherung und die tatsächlichen Umstände auseinanderfallen und eine korrekte Darstellung zum Erfolg führen.
 
Welche Rechte hat nun der Patient, wenn der Arzt einen Fehler macht?


Dies und die damit verbundenen Rechtsfragen sind Gegenstand der rechtlichen Beratung in unserer Kanzlei. Wir klären mit dem Mandanten zusammen, welche Rechte der Patient hat, d. h. welche Schadenersatzansprüche ihm zustehen:

  • Ist der Patient rechtzeitig und umfangreich aufgeklärt worden?
  • Ist die Operation im notwendigen und medizinisch notwendigen Umfang durchgeführt worden?
  • Ist dabei ein Behandlungsfehler begangen worden?
  • Ist dieser Behandlungsfehler schuldhaft und ursächlich für den eingetretenen Schaden?
  • Wie hoch ist der Schaden und wie kann er durchgesetzt werden?

Zum einen hat der Patient damit das Recht, seine Einwilligung zu einer medizinischen Maßnahme zu gewähren oder aber auch zurückzuziehen bzw. nicht zuzustimmen.

Ansprüche der Patienten

Der Patient hat Anspruch auf eine qualifizierte und sorgfältig ausgewählte medizinische Behandlung nach anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Hierzu gehören auch die qualifizierte Pflege und Betreuung.

Stehen die erforderlichen organisatorischen und personellen oder sachlichen Voraussetzungen für die Behandlung nach dem medizinischen Standard nicht zur Verfügung, ist der Patient an einen geeigneten Arzt oder ein geeignetes Krankenhaus zu überweisen.

Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen haben Anspruch auf ärztliche Behandlung, die zur Verhütung, Früherkennung sowie der Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend, zweckmäßig sowie wirtschaftlich ist.

Nicht notwendige Leistungen, d. h. Leistungen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, werden von der Leistungspflicht der Krankenkasse nicht umfasst. Die Krankenkasse muß den Patienten auf dessen Wunsch individuell über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen beraten. Auch der öffentliche Gesundheitsdienst erfüllt durch die Gesundheitsämter Beratungsaufgaben. Bei Behinderungen erfolgt die Beratung durch die im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) vorgesehenen Servicestellen.

Hinsichtlich der Aufklärung des Patienten hat dieser zur Wahrnehmung seiner Patientenrechte den Anspruch, rechtzeitig vor der Behandlung in einem persönlichen Gespräch über Art und Umfang der Maßnahme sowie den damit verbundenen gesundheitlichen Risiken aufgeklärt zu werden und seine Einwilligung zu erklären oder aber auch zu verweigern.

Die dabei verwendeten Formulare wie "Perimedbögen" sind nicht ein Ersatz für durchzuführende Gespräche. Der Arzt, der die Aufklärug durchführt, muß nicht unbedingt der Arzt sein, der die tatsächliche Behandlung durchführt. Die Haftung für eine mangelhafte Aufklärung trägt indessen immer der behandelnde Arzt, der die Behandlung selbst durchführt.

Eine wirksame Einwilligung setzt eine so umfassende und rechtzeitige Aufklärung des Patienten voraus, dass dieser aufgrund seiner persönlichen Fähigkeit in der Lage ist, Art, Umfang und Tragweite der Maßnahme und der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken ohne psychischen Druck zu ermessen und sich entsprechend zu entscheiden, ob eine Körperverletzung an ihm vorgenommen werden soll oder nicht.

Je unwichtiger und je weniger notwendig die ärztliche Maßnahme ist, desto umfassender muß die Aufklärung sein.

Der Umfang und der Zeitpunkt richten sich im Wesentlichen danach, welche Schwere und Dringlichkeit des Eingriffes zugrundeliegt.

Die Aufklärung muß den Patienten in die Lage versetzen, beurteilen zu können, was die konkret vorgesehene Behandlung für ihn persönlich bedeutet und welche Folgen nach der Operation für ihn eintreten können.

Wird somit nicht über die Folgen der Operation, wie z. B. besonders hohe Pflegeaufwendungen unterrichtet, ist hierin ein Aufklärungsverschulden begründet. Auf Fragen des Patienten hat der Arzt wahrheitsgemäß, vollständig und verständlich zu antworten. Aufklärung und Beratung müssen auch für die Patienten, die sich mit dem Arzt nicht verständigen können, erfassbar sein. Es ist in diesem Fall ein Dolmetscher heranzuziehen.
 
Was für Rechte hat der Patient im Schadenfall?

Die Patientenrechte bedingen den Anspruch auf Schadenersatz, obwohl die Gesundheitsversorgung in Deutschland auf einem sehr hohen Niveau besteht. Neben der qualifizierten medizinischen Ausbildung der Ärzte gibt es hervorragend ausgestattete Krankenhäuser.

Trotzdem kommt es zu Fehldiagnosen, Behandlungsfehlern, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nicht immer dann, wenn der gewünschte Behandlungserfolg ausbleibt, ein verschuldetes ärztliches Verhalten vorliegt. Der Arzt schuldet keinen Erfolg.

In Fällen einer fehlerhaften Behandlung oder unzureichenden Aufklärung stehen dem Patienten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu. Bei Schäden, die durch Arzneimittel oder Medizinprodukte (z. B. Röntgengerät) verursacht werden, können auch Ansprüche gegen pharmazeutische Unternehmen und deren Hersteller bestehen.

Sollte der Patient Grund zu der Annahme haben, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, sollte er umgehend einen Anwalt aufsuchen. Dieser wird sich zunächst mit dem Arzt in Verbindung setzen und in Zusammenarbeit mit dem Patienten prüfen, welche Ansprüche nach Einsicht in die Behandlungsdokumentation geltend gemacht werden können bzw. ob diese vorliegen.

Für die Durchsetzung dieser Patientenrechte ist im einzelnen zu beachten:
 
Wo kann sich der Patient beraten lassen und wie kann er seine Ansprüche durchsetzen?

Eine Beratung sollte beim Anwalt erfolgen. Allein dieser ist unabhängig und hat die Möglichkeit, den vollen Umfang der Ansprüche zu erfassen. Die Beschwerden- und die Schlichtungsstellen der Ärzte und Zahnärzte sind als private Vereine nicht immer in der Lage, unabhängige Entscheidungen zu treffen. So führt ein Schlichtungsverfahren zu einem oft zweijährigen Verfahren, dessen Ausgang nicht dazu berechtigt, mit Hilfe der Entscheidung der Schlichtungsstelle Ansprüche auf Schadenersatz durchzusetzen.

Allein der Anwalt hat die Möglichkeit, einen durchsetzbaren Titel zu verschaffen, mit dem die Ansprüche sichergestellt sind.

Macht der Patient Ansprüche gegenüber dem Arzt geltend, so muß er sich zunächst mit der Haftpflichtversicherung des Arztes auseinandersetzen. Im Arzthaftungsprozess hat der Patient dann grundsätzlich die ärztliche Pflichtverletzung, den eingetretenen Schaden, die Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden und das Verschulden des Schädigers darzulegen und im Bestreitensfalle auch zu beweisen.

Unter bestimmten Bedingungen, liegen bei einem groben Behandlungsfehler die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr vor, d. h. der Arzt muß den Gegenbeweis antreten, dass er keinen Schaden verursacht bzw. keinen schuldhaften Behandlungsfehler begangen hat.

Die Kosten, die bei einer Beratung durch einen Anwalt entstehen, können zum einen durch die Rechtsschutzversicherung, zum anderen durch die Beratungsstellen und Beratungshilfe getragen werden. Bei der Durchsetzung der notwendigen Ansprüche ist es möglich, finanzielle Hilfe im Wege der Prozeßkostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Wir bieten zur Abklärung der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen an, allgemeine Ansprüche im Rahmen des Medizinrechts, soweit es die Erstberatung betrifft, zu einem Preis von 89,00€ zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer durchzuführen.
 

 

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